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VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 6 K 12.30391 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 6 K 12.30391
Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl. 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). - BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm …
Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 6 K 12.30391
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bescheids vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146). - BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als …
Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 6 K 12.30391
Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl. 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). - VG Augsburg, 14.12.2012 - Au 6 S 12.30392
Serbischer Asylbewerber der Volkszugehörigkeit der Roma; offensichtlich …
Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 6 K 12.30391
Ein mit gleichem Schriftsatz gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 6 S 12.30392) wurde mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 abgelehnt.